SATZUNG DER SINGGEMEINSCHAFT OBING E.V.

  • 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Chiemgau – Sängerbundes im Deutschen Sängerkreis e.V. ist, führt den Namen “Singgemeinschaft Obing” mit Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Obing, Landkreis Traunstein und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Traunstein eingetragen.

  • 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und des Liedgutes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

  • 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.

  a) Kinder und Jugendliche
  b) Frauen und Männer vom 18.Lebensjahr an

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein, ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Minderjährige bedürfen zur wirksamen Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

  • 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  a) durch freiwilligen Austritt.
  b) durch Tod.
  c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

  • 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen und mit dem Eigentum des Vereins (z.B. Notenmaterial) pfleglich umzugehen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenem Umlagesatz.

  • 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

  • 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand

  • 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Ihre Einberufung mit Angabe von Datum, Ort und der Tagesordnung hat durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Inserat im ”Trostberger Tagblatt” und den “Bürgernachrichten” der VG Obing zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werde, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Alle Beschlüsse sind durch den Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die älter als 16 Jahre sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  c) Wahl des Vorstandes
  d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 4 Jahren
  e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung
  i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

  • 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  a) dem geschäftsführenden Vorstand
  b) dem Chorleiter
  c) Dem Beirat, gebildet aus 2 singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich aus verschiedenen Singstimmen) und dem ersten Notenwart.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  a) der Vorsitzende
  b) der stellvertretende Vorsitzende
  c) der Schriftführer
  d) der Kassenführer

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird vereinbart:

Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über die Ausgaben von mehr als 500.- DM, nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes verfügt werden kann.
Eine Änderung dieses Betrages kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

  • 10 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 11 – Der Kassenwart

Aufgabe des Kassenwartes sind die Führung des gesamten Rechnungs- u. Kassenwesens, sowie die Vermögensverwaltung des Vereins.

Die Vereinsgelder sind ertragsbewusst auf ein Bankkonto einzuzahlen.
Alle Ausgaben über 100.- DM sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

  • 12 – Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung berichtet.

  • 13 – Der Schriftführer

Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und führt die Liste der Mitglieder.
Er verwaltet das Schriftgut und ist besonders für erschöpfende und rechtzeitige Informationen aller Vereinsmitglieder über das Vereinsleben verantwortlich.

  • 14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  • 15 – Liquidatoren

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

  • 16 – Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obing zu übergeben, die es einem neu gegründeten, als gemeinnützig anerkannten Gesangvereins weiterzugeben hat.
Dieser Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Sollte innerhalb von 5 Jahren ein entsprechender Verein nicht gegründet werden, hat die Gemeinde das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  • 17 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.04.1994 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.